Union Arabischer Medizinerin Europa e.V. 200529
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen:
Union Arabischer Mediziner in Europa e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen – Deutschland.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Der Abschluss des Vereins ist spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, und zwar gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
A- Zweck des Vereines ist:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Berufsausbildung und der Weiterbildung von Human u. Zahn-Medizin sowie Arzneimittel und Medizin- Personal, die die Staatsangehörigkeit von arabischen Ländern besitzen, oder die aus diesen Ländern stammen.
2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und Beschaffung von Mitteln für sauberes Trinkwasser, durch Krankenhäuser in Arabischen Ländern.
3. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, vertriebene Kriegsopfer, Kriegsbeschädigte, Katastrophenopfer und Unterstützung hilfsbedürftiger und Kranke Personen i.s des § 53 AO.
4. die Forderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
5. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Arabischen und sonstigen Entwicklungsländern. i.S. einer strukturellen Verbesserung von Lehre, Forschung, Dienstleistung und Management an Hochschulen zu erreichen und in die internationale akademische Kooperation eingebunden werden.
B- Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
1. Durchführung Wissenschaftlicher Veranstaltungen, (Kongresse, Seminare, Workshops) und Fachtagungen in Deutschland, europaweit mit Osteuropa, Kaukasus Uni. Nalchik und in Arabischen Ländern mit Teilnehmern aus Deutschland sowie aus Arabischen Ländern und Entwicklungsländern.
2. Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien gemäß Förderrichtlinien, an den Studierende aus Entwicklungsländern an deutschen Hochschulen adäquat für die Verhältnisse in ihrem Heimatland weiterzubilden, und die Rückkehrerförderung in ihrem Heimatland in Zusammenarbeit mit Gesundheitsbehörde oder Hochschulen vor Ort anzubieten, um ihnen die Reintegration zu erleichtern auch später als Alumni im Sinne des lebenslangen Lernens in fachlichen Netzwerken zu ermöglichen.
3. Organisation und Durchführung humanitärer Hilfe zu Gunsten Kranke und hilfsbedürftiger Personen in Katastrophenfällen oder in Notlagen, Kriegsbeschädigte, Katastrophenopfer Vorort oder in Deutschland.
4. Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an ausländische Körperschaften (Universitäten, Krankenhäuser, z.B. im Irak, Golan, und inPalästina), welche einer Körperschaft i.S. des Körperschaftsteuergesetzes entsprechen, zur unmittelbaren Verwendung für o.g. Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegunstigte Zwecke“ der Abgabeordung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine.2/3 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jeder Arzt, Apotheker oder Akademiker die an Arabische Medizin und Kultur interessiert sowie medizinisches Personalwerden, der die Staatsangehörigkeit eines Europäschen, Arabisch sprechenden Landes besitzt oder aus einem solchen Land stammt und die Vereinsziele unterstützt, die überwiegend in Deutschland und Europa tätig sind.
2. Die Mitglieder können in Abstimmung mit den Vorstand Regional Gruppen bilden
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltungeiner Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Kalenderjahres im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
7. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder sonst schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
8. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
9. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat und zwar gerechnet von dem Tag an, an welchem der Zugang des AusschIiessungsbeschlusses erfolgte, beim Vorstand eingelegt werden.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit (Geschäftsjahr) so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und Bestätigt sind.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
4. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer desAusgeschiedenen wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens. 2x statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. anwesend sind.
8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des, die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Leiter der Vorstandssitzung soll in erster Linie der Vorsitzende sein, hilfsweise der stellvertretende Vorsitzende.
10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes - darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - vertreten.
11. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzendem oder Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung unter Einberufung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 3.Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Kassen und Jahresberichtes 4.Verwaltung des Vereinsvermögens 5.Vorbereitung eines Jahresprogramms 6.Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Vereinsmitgliedern.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen
des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden
Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Genehmigung des vom Vorstandsplan, Aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlassung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
7. Bestätigung von Jahresmitgliedern.
8. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und Aufnahme von Darlehen.
9. Beteiligung an Gesellschaften.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, möglichst im letzten Quartal. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Auch ein Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig bei jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
Activen Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzender oder Vertreter und von einem jeweils bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Für den eventuellen Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
• 50% an das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen für Forschungszwecke in der Herzerkrankung
• 50% an das Deutsche Rot kreuz für humanitäre Zwecke wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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